Gebäudeenergiegesetz

  • Wärmeversorgung von Gebäuden soll bis 2045 klimaneutral erfolgen.

  • Die Versorgung mit Bio-Flüssiggas ist als klimaneutrale Option fest im Heizungsgesetz verankert.

  • Lediglich in Neubauten in Neubaugebieten müssen ab 2024 neu eingebaute Heizsysteme mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben werden.

  • Keine Austauschpflicht. 

  • Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse ist durch dieses Gesetz nicht betroffen.

 

Die Bundesregierung will Deutschland bis 2045 klimaneutral machen. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Wärmewende im Gebäudesektor vorankommen. Zentrales Instrument ist das kürzlich verabschiedete Gebäudeenergiegesetz (GEG). Darin wird der Einsatz von 65% Erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung fest verankert.


Was bedeutet das für Flüssiggas-Heizungen, die noch im Jahr 2023 eingebaut werden?

Heizsysteme, die noch in diesem Jahr verbaut werden, können bis Ende 2044 weiterhin mit 100 Prozent konventionellem Flüssiggas betrieben werden. Eine (anteilige) Versorgung mit biogenem Flüssiggas ist als freiwillige Leistung möglich. 

Das GEG gilt zudem auch nicht für Heizungsanlagen, für die vor dem 19.04.2023 ein Lieferungs- und Leistungsvertrag abgeschlossen wurde und die bis zum 18.10.2024 aufgestellt werden. 

Zeitstrahl zur Regelung des Gebäudeenergiegesetzes

 

Was ist nach dem 1. Januar 2024?

Ab dem 01.01.2024 müssen in Neubauten (in Neubaugebieten) neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt des Bauantrags.

Vor Einbau einer neuen Gasheizung in Bestandsgebäuden oder Neubauten außerhalb von Neubaugebieten ist im GEG eine Beratung durch einen Energieberater verpflichtend.

Die Anforderungen an neue Heizungen unterscheiden sich, je nachdem ob die Kommune bereits eine Wärmeplanung erstellt hat. Für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern muss diese spätestens bis zum 30.06.2026, für Gemeinden mit weniger Einwohnern bis zum 30.06.2028 vorliegen. 

Sofern noch keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, bleiben der Einbau und vorläufige Betrieb einer neuen Flüssiggas-Heizung mit konventionellem Flüssiggas weiter zulässig. Vorgeschrieben ist allerdings die schrittweise Erhöhung des biogenen Anteils – ab 2029 zu 15 Prozent, ab 2035 zu 30 Prozent und ab 2040 zu mindestens 60 Prozent. Ab 2045 ist der vollständige Betrieb mit biogenem Flüssiggas (Bio-LPG) vorgesehen.

Stufenweise Erhöhung des Anteils Erneuerbare Energien im Sinne des Heizungsgesetzes

Besteht für eine Gemeinde bereits eine Wärmeplanung, sind neue Gasheizungen als Hybridlösung oder mit biogenen Gasen als Erfüllung der Vorgabe 65 Prozent Erneuerbare Energien zulässig.

 

Was bedeutet das für bestehende Gasheizung?

Es gibt keine Austauschpflicht! Bestehende Anlagen können bis Ende 2044 weiter mit 100 Prozent konventionellem Flüssiggas in Betrieb bleiben.

Defekte Flüssiggas-Heizungen dürfen repariert und weiter genutzt werden. Sollte eine Instandsetzung nicht mehr möglich sein, gibt es eine Übergangsfrist von fünf Jahren, in denen eine Ersatzheizung betrieben werden darf. Erst nach dieser Frist greift die 65 Prozent Regelung, welche auch mit einer Flüssiggas-Hybridheizung oder einer Versorgung mit erneuerbarem Flüssiggas erfüllt werden kann.

 

Regelungen für die Modernisierung der Heizlösung mit Flüssiggas

Das Heizungsgesetz sieht Flüssiggas weiterhin als zulässige Heizoption vor. Gerade für den ländlichen Raum, der von dezentralen Wärmenetzen abgeschnitten ist, bleibt Flüssiggas für die Wärmeplanung relevant. Für zahlreiche Bestandsimmobilien ist der Aufwand bei der baulichen Sanierung im Sinne des Wärmeschutzes zu groß oder nicht bezahlbar. Eine Flüssiggas-Hybridheizung (zum Beispiel durch eine Kombination mit Wärmepumpe) oder die Erfüllung der 65 Prozent Regelung mit biogenem Flüssiggas sind hier pragmatische Lösungen.

 

Bio-LPG / Biogenes Flüssiggas schon jetzt verfügbar!

Biogenes Flüssiggas ist als erneuerbare Alternative zum konventionellen Flüssiggas bereits jetzt verfügbar. Chemisch identisch lässt es sich ohne technische Umstellung für alle Flüssiggas-Anlagen wie etwa Gasbrennwert-Thermen, Hallenheizungen oder Blockheizkraftwerke nutzen. Die PROGAS-Fachberater beraten Sie gerne hierzu.

Für den Nachweis erneuerbarer Gase stellt PROGAS für Bio-LPG ein Zertifikat aus, das im PROGAS-Portal heruntergeladen werden kann.

 

Für wen gelten die Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetztes nicht?

Die neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetz beziehen sich nicht auf folgende Fälle:

  • Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden.
  • Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offengehalten werden müssen.
  • Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
  • Provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren.
  • Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt oder für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.
  • Sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.

 

Dortmund, 09.10.2023 

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